Mitarbeiterversorgung Bausteine

Die richtigen Bausteine ergeben die richtige Versorgung!

Für die Mitarbeiterversorgung gibt es viele Wege, doch nicht alle sind sinnvoll oder passend. Wir helfen Ihnen, die Deckungslücken gewinnbringend für Ihre Mitarbeiter zu schließen. 

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Fachbegriffe der Pensionszusage und anderen Versicherungsbereichen (FAQ)

Abfindung einer Pensionszusage

Pensionszusagen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (bGGF) können durch Einmalzahlungen - auch in mehreren Teilbeträgen abgefunden werden, da das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG nicht für sie gilt. Diese Regelung greift allerdings nicht bei „nicht beherrschenden“ Gesellschafter-Geschäftsführern sowie bei Arbeitnehmern.


Das BMF Schreiben IV B 2 - S 2176 - 10/05 vom 6.4.2005 gibt strenge Richtlinien für den Umgang mit Abfindungszahlungen bzw. die Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen vor.

 

 

Abfindungsklauseln
Meist werden für GGF Abfindungsklauseln in den Zusagen vereinbart, um bei Nachfolgeregelung, Verkauf etc. das Unternehmen nicht mit dem unkalkulierbaren Risiko der Pensionszusage zu belasten.

 

 

Angemessenheit
Die Pensionszusage darf – um als angemessen anerkannt zu werden – max. 75 % der Festbezüge betragen, abzüglich etwaiger Ansprüche aus der gesetzliche Rentenversicherung (gRV) und sonstiger Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

 

 

Anpassung
Im § 16 BetrAVG ist eine Anpassungsprüfungspflicht vorgeschrieben, d.h. alle drei Jahre muss der Arbeitgeber prüfen, ob die laufenden Betriebsrenten der Anpassung bedürfen. Besteht eine Dynamik in Höhe von mindestens 1%, gilt die Anpassungspflicht als erfüllt. Beitragszusagen mit Mindestleistung fallen nicht darunter. Bei Entgeltumwandlung muss eine jährliche Anpassung von mindestens 1% erfolgen. Bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen entfällt die Anpassungspflicht, sofern die anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. 

 

Dies gilt nicht für den bGGF.

 
Die Anpassung der zugesagten Leistungen während der Anwartschaft (Anwartschaftsdynamik) ist selten, da bei nicht ständiger Kontrolle die Gefahr der Überversorgung besteht.

 

 

Anwartschaft
Ist die rechtlich abgesicherte Aussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht ganz erfüllt sind. Beispielsweise setzt das Recht auf Auszahlung einer Rente das Erreichen eines bestimmten Alters voraus, bis dahin besteht eine Rentenanwartschaft.

 

 

Anwartschaftsbarwert
Beschreibt den Wert der bei einer einmaligen Prämie der Versicherung erforderlich ist und die derzeitig festgelegte Versorgung abdeckt. Als Zinssatz wird hier ebenfalls 6 % nach Heubeck veranschlagt.

 

 

Altersrentenbarwert
Ist die Bezeichnung für den Kapitalbedarf, der für die zugesagte Altersrente benötigt wird und der sich durch die Pensions-Rückstellungen bis zum Rentenbeginn hin aufbaut. Der Altersrentenbarwert wird nach den Sterbetafeln des Prof. Heubeck mit dem durch die Finanzbehörden vorgegebenen Satz von 6% errechnet. Hierbei entsteht ein erstes Problem einer Deckungslücke, wenn nicht die gleichen Werte mit 6% Zins erwirtschaftet werden.

 

 

Angemessenheit
Beschreibt das Verhältnis der Pensionszusage zu dem realen Einkommen und stellt sicher, dass keine zu hohen Renten zugesagt und dadurch steuerlich anerkannt werden können.

 

 

Beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer = bGGF
ist beispielsweise:

  • Ein geschäftsführender Gesellschafter mit mehr als 50 % der Geschäftsanteile / Stimmrechte
  • Ein GGF mit weniger als 50 % der Stimmrechte, der seine Rechte aufgrund gleich gerichteter Interessen mit den Stimmen eines oder mehrerer Gesellschafter und den Geschäftsführern durchsetzen
  • Ein Gesellschafter aus berufsrechtlichen Gründen

Beim bGGF werden strengere Maßstäbe bei der bAV angelegt. Verstöße werden meist als verdeckte Gewinnausschüttung verfolgt und geahndet.

 

 

BMF Schreiben
Erlasse des Bundesministerium der Finanzen (BMF) die an die Finanzbehörden gerichtet sind. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, wie bestimmte steuerliche Sachverhalte zu behandeln sind. BMF-Schreiben sollen Planungssicherheit und Rechtsklarheit schaffen. Rechtlich stellen die BMF-Schreiben allgemeine Weisungen dar.
Wie bei Steuerrichtlinien ist aber durch ein BMF-Schreiben nur die Finanzverwaltung in der Anwendung gebunden. Der Bürger kann sich auf die Anwendung berufen, aber auch eine andere Rechtsauffassung vertreten. Insbesondere sind auch die Gerichte nicht daran gebunden.
BMF-Schreiben werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind für jedermann einsehbar.

 

 

Deckungslücke
Als Deckungslücke wird die Differenz zwischen der zugesagten und somit verpflichtenden Rente und der tatsächlich versicherten Leistung beschrieben.

Die immer größer werdenden Lücken in der Deckung entstehen durch die aktuell stetig sinkenden Ablaufleistungen der Versicherungen einerseits sowie andererseits der wachsenden Notwendigkeit, mehr Geld bereitzuhalten, weil aufgrund der steigenden Lebenserwartung eine Rente länger bezahlt werden muss.

 

 

Erdienbarkeit
Eine Frist von 10 Jahren vor dem Erreichen der Leistungsphase wird als Minimum für die Erdienbarkeit also um eine entsprechende Leistung zu „erarbeiten“ für den bGGF angesehen. Kürzere Zeiten werden bei dem bGGF als Veranlassung der Zusage durch das Gesellschaftsverhältnis bewertet und nicht anerkannt.

 

 

Fiktive Jahresnettoprämie
Die fiktive Jahresnettoprämie wird benötigt, um eine Pensionszusage mit Gesamtbezügen auf Angemessenheit zu prüfen.

Eine fiktive Jahresnettoprämie entspricht den Jahresbeiträgen - vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Zeitpunkt des vertraglichen Versicherungsbeginns -, die für einen entsprechenden Versicherungsvertrag netto, also ohne Verwaltungs- und Abschlusskosten, aufgewendet werden müssten. Es wird aber nach § 6a EStG ein Rechnungs-Zins von 6% angesetzt.
 
Für die Berechnung der fiktiven Jahresnettoprämie wird das Alter zum Zeitpunkt der Zusage angewandt. Das End Alter für die Berechnung ist das vertragliche End Alter.
 
Die fiktive Jahresnettoprämie wird benötigt um eine Pensionszusage mit Gesamtbezügen auf Angemessenheit prüft.

 

 

Finanzierbarkeit
Die Finanzierbarkeit der Pensionszusage ist ein wichtiges Argument für die steuerliche Anerkennung.

 

 

Fünftelregelung
Um die Kapitalzahlung nicht der vollen hohen Progression auszusetzen erlaubt u.U. § 34 Abs.2 Nr.4 EStG einen vergünstigen Ansatz der Versteuerung.

 

 

GGF
GGF wird der Gesellschafter Geschäftsführer eines Unternehmens genannt.

 

 

Gesellschafterbeschluss
Für Abschluss und Änderungen von Pensionszusagen bei Geschäftsführern sind nach BGH Urteil vom 25.03.1991 und weiter unterstützend im BMF Schreiben 21.12.1995 Gesellschafterbeschlüsse zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt auch für die evtl. Verpfändung der Rückdeckung.

 

 

Insolvenzschutz
Pensionszusagen für Arbeitnehmer sind nach BetrAVG durch den PSVaG insolvenzgeschützt, dieser Insolvenzschutz gilt aber nicht für den Unternehmer.

 

 

Kalte Progression
bezeichnet die Steuermehrbelastung welche entsteht, wenn die Eckwerte eines progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Es wird darunter auch die Steuermehrbelastung verstanden, die eintritt, wenn die Tarifeckwerte nicht an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst werden.

 

 

Lebensgefährte
Eine Hinterbliebenenversorgung für Lebensgefährten ist als betrieblich veranlasst anzuerkennen, wenn folgende Auflagen erfüllt sind:

  • Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen durch den Versorgungsberechtigten mit schriftlicher Bestätigung
  • Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Lebenspartner
  • Gemeinsame Haushaltsführung
  • Namentliche Nennung des versorgungsberechtigten Lebenspartners in der schriftlich erteilten Zusage mit Anschrift und Geburtsdatum

 

 

m/n tel Verfahren
Hiermit wird der erdiente Teil einer Zusage ermittelt.

M= tatsächliche Dienstzeit seit Firmeneintritt

N= maximale Zeit Firmeneintritt bis Rentenbeginn

 

 

Nachholverbot
Werden bei einer Pensionszusage die vorgesehenen Zuführungen zur Rückstellung versäumt dürfen dies nicht nachgeholt werden. Siehe § 6a Abs.4 Satz 1 EStG.

 

 

Nur Pensionszusage
Erhält jemand eine Pensionszusage ohne andere Bezüge, gilt diese als "Nur Pensionszusage" und ist steuerlich nicht anerkannt.

 

 

Pensions-Sicherungs-Verein
Als Pensions-Sicherungs-Verein oder PSVaG wird der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bezeichnet, der als Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) eingerichtet wurde. Seine Aufgabe besteht darin, Mitarbeitern und Rentnern die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz gerät. (In § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt.)

 

 

Probezeit
Probezeiten werden als "unternehmensbezogen" und "personenbezogen" unterschieden.
Hierbei sind strenge und vielfältige Regeln zu beachten, da sonst Rückstellungen ganz oder teilweise nicht anerkannt werden.

 

 

Rententrend
Rententrend = Rentendynamik. Um den Kaufkraftverlust einer laufenden Rente auszugleichen, kann eine Rentendynamik vereinbart werden. Dies ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) angesagt da diese nicht unter die Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG fallen. Rentensteigerungen sind von 1% bis zu 3 % möglich.

 

 

Rückdeckung
Unter dem Begriff Rückdeckung versteht man die Absicherung der zugesagten Leistungen wie z.B. Alters-, Invaliden oder Witwen- bzw. Witwerrente, etwa durch eine Rückdeckungsversicherung.

 

 

Schriftform der Pensionszusage
Nach § 6a Abs.1 Nr.3 EStG ist eine Pensionszusage in schriftlicher Form erforderlich. Diese sollte über Art, Höhe, Form und Voraussetzungen klare und eindeutige Aussagen treffen.

 

 

Valorisierung
ist die Anpassung eines wirtschaftlichen Wertes an die Teuerungsrate, z.B. um im Falle einer Pensionszusage eine inflationsgeschützte und damit wertgesicherte Rente zu erreichen.

 

 

Verdeckte Gewinnausschüttung - vGA
Eine vGA oder verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Kriterien für die steuerliche Anerkennung missachtet werden.
 
"Eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht." Siehe R 36 Abs. 1 S. 1 KStR
 

Es wird dabei vorausgesetzt, dass der Saldo zwischen den ertragsteuerlich anzusetzenden Werten der Aktiva und der Passiva des Betriebsvermögens ohne die Versorgungszusage besser ausgefallen wäre und sich damit für die Gesellschaft ein höherer Gewinn oder ein geringerer Verlust eingestellt hätte.

 

 

Verzicht
Der vollständige oder teilweise Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Firma stellt Arbeitslohn dar und ist dementsprechend zu versteuern. Zu Einzelheiten nimmt die Verwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung.

Vollständiger Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft stellt eine verdeckte Einlage in Höhe des erdienten Teils bis zum Verzichtszeitpunkt dar.

Teilweiser Verzicht ist - falls der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt - eine zu Arbeitslohn führende verdeckte Einlage.

 

 

Vorbehalte
Die in den EStR unter R 6a Abs. 4 genannten Vorbehalte sind steuerunschädlich,

Sie lauten:

Allgemeiner Vorbehalt
"Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann."

Spezielle Vorbehalte
"Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder
  • die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Firmenrenten nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • der Pensionsberechtigte Handlungen begehen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden."


Anderslautende Vorbehalte in der Pensionszusage, die Leistungen oder Anwartschaft mindern, sind - wie in § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt - für die Bildung von Rückstellungen unzulässig.

 

 

z/n tel Verfahren
Hiermit wird der erdiente Teil einer Zusage für bGGF ermittelt.

Z= tatsächliche Dienstzeit seit Pensionszusage

N= maximale Zeit Firmeneintritt bis Rentenbeginn

 

 

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