WAS IST EINE PENSIONSZUSAGE?
Die Pensionszusage ist eine direkte Zusage des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter (z. B. der GGF = Gesellschafter Geschäftsführer kann sich selbst eine Pensionszusage erteilen), die bei Eintritt eines biometrischen Ereignisses, wie z.B. Tod, Invalidität oder Erreichen der Altersrente, eine Leistung zu verspricht.
Mögliche Leistungen aus Pensionszusagen sind: Altersrente, Invalidenrente, Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente.
Die Pensionszusage ist einer von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Die Pensionszusage ist die am meisten verbreitete betriebliche Altersversorgung (bAV) für Gesellschafter Geschäftsführer von Unternehmen.
Außerdem ist die Pensionszusage - sofern richtig gemacht - die flexibelste und effizienteste Form der betrieblichen Altersversorgung für den Unternehmer und/oder dessen Angestellte.
Grundlagen einer Pensionszusage §1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz BetrAVG.
DIREKTZUSAGE ODER PENSIONSZUSAGE?
Direktzusage ist lediglich ein anderer und in der Fachliteratur häufig verwendeter Begriff der Pensionszusage, Direktzusage und die Pensionszusage sind dasselbe.
Pensionszusagen stellen feste betriebliche monetäre Verpflichtungen dar, daher muss das Unternehmen dafür in seiner Bilanz Rückstellungen bilden. Durch die Rückstellung reduziert sich der zu versteuernde Gewinn. Da der Gewinn in Höhe der Rückstellung um diesen Betrag unversteuert bleibt, entsteht sofortige Liquidität im zusagenden Unternehmen.
Hinweis: Das Alter des Versicherten zu Rentenbeginn ist bei Mitarbeitern frühestens das 60. Lebensjahr, bei bGGF (beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer) frühestens zum 65. Lebensjahr möglich.
CHANCEN DER PENSIONSZUSAGE
Da der Gewinn durch die Rückstellung unversteuert bleibt, entsteht ein Liquiditätsvorteil. Gelingt es, den Steuervorteilsbetrag so anzulegen, dass er mit der Rückstellung zum Zeitpunkt des Rentenbeginnes gleichwertig ist, erhält der Bezugsberechtigte, z.B. der GGF, eine komfortable Altersversorgung mit geringstem finanziellem Aufwand. Auch gute Mitarbeiter können so finanziell günstig an das Unternehmen gebunden werden. Genau genommen handelt es sich bei der Pensionszusage um einen langfristig festgelegten Steuerstundungseffekt. Eine Steuerstundung ist kaufmännisch gesehen grundsätzlich positiv zu werten und zeugt von kaufmännischem Verständnis und Weitsicht.
Die Anerkennung der Pensionsrückstellungen durch die Finanzbehörden verlangen -insbesondere für den Gesellschafter Geschäftsführer- strenge und weitreichende Vorschriften.
Wesentliche Punkte hierbei sind:
- Ernsthaftigkeit
- Angemessenheit
- Dauerhafte Finanzierbarkeit
- Standhaltigkeit im Fremdvergleich
- u.v.a.m.
Die Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen sind im § 6a des EStG (Einkommensteuergesetz) umfänglich geregelt
ERNSTHAFTIGKEIT DER PENSIONSZUSAGE
Es ist vor allem darauf zu achten, dass die Pensionszusage nicht „nur“ ein Steuerstundungsmodell darstellt. Zwingend erforderlich ist die Schriftform, wodurch der rechtliche Anspruch auf Leistung eindeutig und ohne schädliche Vorbehalte bestimmt wird. Hierbei wird wesentlich zwischen einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, einem nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und einem angestellten Geschäftsführer unterschieden, wobei für den GGF strengere Anforderungen gelten. Die Pensions- oder Direktzusage muss betrieblich und gegenüber dem GGF jedoch nicht gesellschaftlich Veranlasst sein. Auch eine Rückdeckungsversicherung kann als Hinweis für die Ernsthaftigkeit gewertet werden.
Hinweis: EStG § 6a Abs.1 Nr.1 mit der Einkommenssteuer-Richtlinie R 6a Absatz 20 Satz 2 bis 4 EStR;
ANGEMESSENHEIT DER DIREKTZUSAGE
Die Höhe der Pensions- oder Direktzusage darf max. 75 % der Festbezüge beim Bezugsberechtigten betragen. Alle etwaigen weiteren Formen der bAV sowie die Ansprüche gegen-über der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei der Berechnung zu berücksichtigen und dürfen die 75% nicht überschreiten. § 6a EStG in Verbindung mit dem Hinweise zur Prüfung BMF 14.10.2002
FINANZIERBARKEIT DER PENSIONS- ODER DIREKTZUSAGE
Die steuerliche Anerkennung der Pensions- oder Direktzusage hängt im Wesentlichen von der Finanzierbarkeit ab.
Hier gibt es eine Vielzahl von Urteilen, welche die Finanzierbarkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachten. Grundsätzlich darf aber ein nach der Erteilung einer Pensionszusage eintretender Versorgungsfall (Altersrente, Invalidität, Hinterbliebenenversorgung bei Tod des Bezugsberechtigten) nie zu einer Überschuldung des zusagenden Unternehmens führen.
PENSIONSZUSAGEN IM FREMDVERGLEICH
Unter Fremdvergleich versteht man die Betrachtung der konkreten Pensions- oder Direktzusage und ob man diese auch einem fremden dritten in gleicher Art und Weise zukommen lassen würde. Hierbei werden verschiedene Aspekte wie z.B. Höhe, Laufzeit, Ausgestaltung, Umfang, Warte oder Probezeit geprüft.
Diese Punkte stellen nur einen kleinen Ausschnitt aus den Vorschriften dar und beanspruchen keinesfalls Vollständigkeit!
WOZU FACHLEUTE FÜR PENSIONSZUSAGEN?
Für den Unternehmer ist es unerlässlich, Fachleute zur Einrichtung und vor allem zur laufenden Kontrolle hinzuzuziehen. Diese Spezialisten sollten nicht nur die entsprechende Sach- und Fachkompetenz aufweisen, sondern vor allem die Unabhängigkeit gegenüber Produkten bieten und letztendlich auch die Haftung für evtl. Fehler und Versäumnisse gegenüber dem Unternehmer übernehmen.
Da in diesem Zusammenhang eine ganze Reihe von Anforderungen der Finanzbehörden zu erfüllen sind, die teilweise von Bundesland zu Bundesland widersprüchlich ausgelegt werden, sind ausschließlich Fachleute auch in der Lage, für die Richtigkeit bzw. die steuerliche Anerkennung gerade zu stehen und so die für den Unternehmer notwendige Sicherheit zu gewährleisten.
FEHLER BEI PENSIONSZUSAGEN?
Erfüllt eine Pensionszusage nicht die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des EStG, SGB usw., wird eine Anerkennung durch die Finanzbehörden zumindest angezweifelt und zieht bei Aberkennung immer erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich. In der Regel sind dann die Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen, meist einhergehend mit einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung. § 8 Abs.3 Satz 2 KStG Da Betriebsprüfungen meist nicht zeitnah, sondern oft Jahre im Nachhinein erfolgen, können sich die steuerlichen Auswirkungen und die damit verbundenen finanziellen Zahlungsverpflichtungen über mehrere Jahre erstrecken und durchaus existenzbedrohende Ausmaße annehmen.