Pensionszusage Wege

Viele Wege der Pensionszusage - Wir zeigen sie Ihnen!

Nicht nur die aktuelle Rechtsprechung, auch jeder einzelne Kunde ist immer wieder neu zu betrachten und zu bewerten. Durch unser Gutachtermodell werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Ihnen zu helfen!

 

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Es ist noch nicht zu spät! Wir finden Lösungen für Sie...

In 40 Jahren Erfahrung mit Betriebsversicherungen und Pensionszusagen haben wir von der KONBAV GmbH so einiges an möglichen Problemen gesehen. Doch bisher konnten wir noch zu jeder Aufgabenstellung eine passende Lösung erarbeiten.

 

Lassen Sie sich Beraten bei Ihrer Pensionszusage

Pensionszusagen Unternehmen

Viele Wege führen ans Ziel, doch nur ein Weg passt!

Die Pensionszusagen sind kein Thema, das sich wie eine Schablone auf jeden Fall oder jedes Unternehmen legen lässt. Vor allem die fallgenaue und individuelle Beratung garantieren wir durch unsere Gutachtergrundlage.

 

WAS IST EINE GUTACHTERGRUNDLAGE?


MÖGLICHKEITEN DER PENSIONSZUSAGE

In der Gestaltung der Pensionszusage gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Wege. Dies ist zum einen die Leistungszusage, zum anderen die beitragsorientierte Zusage.

 

Pensionszusage und ihre unterschiedlichen Formen

Leistungszusage als Pensionszusage
Eine Leistungszusage bedeutet, dass ein definierter Betrag für die spätere Rentenzahlung vereinbart wird. Das Finanzierungsrisiko der zugesagten Leistung trägt das Unternehmen.

 

Beitragsorientierte Zusage
Ein definierter Betrag wird für die Pensionszusage festgesetzt. Der Begünstigte bekommt die daraus entstehende Ablaufleistung. Das Finanzierungsrisiko für den Arbeitgeber entfällt somit völlig.

 

Nur mit regelmäßiger Überprüfung durch externe Spezialisten kann der sich ständig verändernden Rechtsprechung Sorge getragen werden und die Pensions-Direktzusage immer auf den aktuellsten Stand gebracht werden.

 

Grundlage Pensionszusage

§1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz BetrAVG

 

Ergänzend dazu auch § 6 a EStG sowie weitere Einkommenststeuerrichtlinien, auch im Rentenanspruch.

 


Pensionszusage: Grundlagen der Rückstellungsbildung

Handelsgesetzbuch (HGB) Rückstellungen sind im gleichnamigen Handelsgesetzbuch §249 in Verbindung mit Handelsgesetzbuch § 246 Vollständigkeit Verrechnungsverbot deklariert.

 

 

Zudem gilt bei Gesellschafter/Geschäftsführer Versorgung VGA (verdeckte Gewinnausschüttung):  Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 8 Ermittlung des Einkommens   

 

 

Nachzulesen im BMF Schreiben vom 28.5.2002 – IV A 2 – S 2742 – 32/02, BStBl I, S. 603 zur Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung in der Bilanz sowie die Angemessenheit und Finanzierbarkeit im BMF Schreiben vom 14.10.2002 BStBl. I 2002,Rn 16,H-BetrAV,Teil II,A.I.40 Nr.34 aufgeführt.

 

Weiter unterliegt die Bilanz sowie dadurch natürlich auch die Pensionszusage den Informationen aus Handelsgesetzbuch (HGB) § 266 Gliederung der Bilanz sowei im zutreffenden Fall einer Auflösung der Rückstellungen nur bei Wegfall des Grundes, definiert unter Handelsgesetzbuch (HGB) § 249 Rückstellungen.


Höhe der Rückstellungen für Pensionszusagen

Bewertung in der Steuerbilanz

Bewertung der Pensionszusage in der Steuerbilanz auf Grundlagen der Berechnungen aus §6a Einkommenststeuergesetz, insbesondere Abs. 3. Für die Teilwerte ist gemäß den Sterbetafeln von Prof. Dr. Klaus Heubeck z.Zt. 2005 G der gesetzliche Zinssatz von 6% vorgeschrieben.

 

Bewertung in der Handelsbilanz

Bewertung der Pensionszusage in der Handelsbilanz auf Grundlagen von § 253 Zugangs- und Folgebewertung Handelsgesetzbuch (HGB)


PRAKTISCHE FEHLER BEI DER UMSETZUNG DER PENSIONS- ODER DIREKTZUSAGE

Unterdeckung

  1. Versäumnisse bei der Anpassung der Rückdeckungsversicherung an veränderte Rahmenbedingungen bergen ein erhebliches Risiko der Unterdeckung.
  2. Versicherungsbedingungen entsprechen nicht exakt den zugesagten Leistungen der Pensionszusage.


ALTERNATIVE RÜCKDECKUNG UND DECKUNGSLÜCKEN

Die weitaus meisten Pensionszusagen sind mit kapitalbildenden Lebens- und/oder Renten- Versicherungen rückgedeckt. Dies führt aufgrund der herrschenden Rahmenbedingungen zu zwei Effekten:

  1. Durch die stetig steigende Lebenserwartung der Versicherten und gleichzeitig sinkende Erträge der Kapitalanlage bei den Versicherungsgesellschaften kommt es zu tendenziell sinkenden Ablaufleistungen der für die Rückdeckung bestimmten Versicherungen; es entstehen Deckungslücken. Fehlbeträge durch Deckungslücken von mehr als € 250.000,- sind hierbei keine Seltenheit.
  2. Die Verwendung einer Kapitalversicherung im Betriebsvermögen löst eine steuerliche Aktivierung in der Bilanz aus, was den ursprünglichen Steueroptimierungseffekt konterkariert. Das Unternehmen versteuert einen Gewinn, der ihm im Jahr der Versteuerung nicht, sondern erst zum Ablauf der Versicherung zufließt. Ein völlig unnötiger und vermeidbarer Liquiditätsaufwand entsteht.

 

Durch die Trennung monetärer und biometrischer Risiken wird der Aufwand sofort erheblich gesenkt. Die frei werdende Liquidität kann zum Schließen der Deckungslücken eingesetzt werden.

 

Pensionszusagen sind über die gesamte Laufzeit keineswegs statische Einrichtungen, sondern erfordern logischerweise eine Anpassung an die sich ständig ändernden Gesamtumstände.

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