Selbst scheinbar einfache Formen der vom Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersvorsorge – „bAV“ – bergen so manche Risiken, die oft erst dann erkannt werden, wenn es zu spät ist. Unter Umständen entstanden bis dahin erhebliche Probleme und damit verbundene Kosten.

 

So haftet der Arbeitgeber (AG) z.B. für die sog. „Wertgleichheit“, d.h. wenn der Arbeitnehmer (AN) „Bar Lohn“ umwandelt, gebührt ihm der gleiche Wert bei Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Ablauf zum Endzeitpunkt. Der Lohn bzw. das Gehalt des Mitarbeiters ist sein „Vermögen“; da allerdings der Arbeitgeber den Durchführungsweg und den Produktanbieter vorgeben kann, fällt ihm allerdings auch die Aufgabe zu, Vergleiche anzustellen und unnötige Kosten z.B. Provisionen zu vermeiden.  Verwaltungskosten oder auch Abschlusskosten genauso wie die Nichterfüllung durch den Anbieter – z.B. Versicherung – können dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht angelastet werden. Hier wird die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gefordert. Voraussetzung hierbei ist natürlich das Erkennen der Fallstricke und verschiedenen versteckten Kosten und Auflagen. Für den Laien ist es nahezu unmöglich, einen objektiven Vergleich anzustellen. Als verantwortlicher Entscheider ist man daher gut beraten, entsprechende Spezialisten zu konsultieren und diese gegebenenfalls zu verpflichten, um sich selbst weitgehend zu enthaften.

 

Neutrale und fachmännische Beratung ist die Grundlage hierfür.