Mitarbeiterversorgung Bausteine

Die richtigen Bausteine ergeben die richtige Versorgung!

Für die Mitarbeiterversorgung gibt es viele Wege, doch nicht alle sind sinnvoll oder passend. Wir helfen Ihnen, die Deckungslücken gewinnbringend für Ihre Mitarbeiter zu schließen. 

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Mitarbeiterversorgung wird ein immer wichtigeres Thema. Entstehende Deckungslücken bei der Versorgung müssen frühzeitig erkannt werden. Mit angepassten Lösungen zum maximalen Erfolg!

 

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Pensionskasse als betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die Pensionskasse ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Mitarbeiter erhält eine Zusage, die entweder der Arbeitnehmer - durch Gehaltsumwandlung - oder der Arbeitgeber finanziert. Das angesparte Vermögen wird in der Pensionskasse verwaltet. Die Versorgungsleistung als Altersrente oder Kapitalauszahlung wird von der Pensionskasse direkt geleistet.

 

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen innerhalb der betrieblichen Versorgung mit der Aufgabe, die Absicherung im Alter, bei Invalidität sowie im Todesfall zu gewähren. Die Absicherung erfolgt als Kapitaldeckungsverfahren.

 

Beiträge für die Pensionskasse sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben nach § 4c EStG. Der steuerlich relevante Gewinn des Unternehmens wird dadurch gemindert. Beiträge, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an eine Pensionskasse entrichtet, gehören zum Arbeitslohn, sind aber gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Versorgungsleistungen unterliegen später nach § 22 Nr. 5 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung.

 

Wenn keine Beiträge nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden, kann der steuerfreie Betrag um € 1.800,-p.a. erhöht werden.

 

Bei einem Arbeitgeberwechsel wird der Versicherungsvertrag auf den neuen Arbeitgeber oder auf den Arbeitnehmer direkt übertragen - ein versicherungsvertragliches Verfahren vor dem Hintergrund des Rechtsanspruchs Portabilität. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge entweder fortzahlen oder den Vertrag beitragsfrei stellen. Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach § 2 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vor Vollendung des 60. Lebensjahres ebenso wie Abtretung oder Beleihung nicht möglich.


Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht und sind im Insolvenzfall über den PSV – Pensionssicherungsverein abgesichert.


Vervielfältigungsregel ist anwendbar in der Pensionskasse

Der zukünftig zu erdienende Anteil kann beispielsweise auf eine versicherungsförmige Art, wie kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen, ausgelagert werden. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers kann die Vervielfältigungsregel auf eine eventuelle Abfindungszahlung angewendet werden. D.h. der Arbeitnehmer kann einen bestimmten Betrag steuerlich gefördert in eine Direktversicherung einzahlen.

 


Festgelegt sind die Höchstgrenzen in § 3 Nr.63 EStG, wonach seit 2005 pro Dienstjahr der Betrag von 1.800 € steuerfrei angelegt werden kann – allerdings abzüglich der bereits steuerfrei geleisteten Beiträge während der letzten sieben Jahre. Haben sowohl das Arbeitsverhältnis, als auch die Zusage bereits vor 2005 bestanden (=Altzusage), können pro Dienstjahr 1.752 € berücksichtigt werden – ebenso abzüglich der steuerfrei geleisteten Beiträge während der letzten sieben Jahre.

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